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Vermietung einer Werbefläche auf dem Pkw des Arbeitnehmers

In der Praxis sind steuerfreie Gehaltsextras und Zahlungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter, die nicht der Einkommensteuer unterliegen, äußerst beliebt. Aktuell hat der BFH mit einem Beschluss leider für das Aus einer solchen steuerfreien Zahlung gesorgt. Die Rede ist von Zahlungen an den Mitarbeiter von jährlich 255 EUR für die Vermietung einer Werbefläche auf dessen Privat-Pkw.

Darum ging es bei der Mietzahlung

Der steuerliche Clou an der Zahlung des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung einer Werbefläche (in der Regel auf der Kennzeichenhalterung) auf dem Privat-Pkw des Arbeitnehmers in Höhe von 255 EUR im Jahr bestand darin, dass solche sonstigen Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG bis zu dieser Freigrenze nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Damit kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Arbeitnehmer und der Vermietung der Werbefläche angenommen werden kann, schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen vom Arbeitsvertrag unabhängigen Mietvertrag ab.

Finanzämter verneinen sonstige Einkünfte

Insbesondere dann, wenn solche Mietverträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen wurden und der Mietvertrag nur so lange gültig war, wie das Arbeitsverhältnis bestand, nahmen die Finanzämter in der Vergangenheit an, dass es sich bei den Zahlungen von jährlich 255 EUR nicht um sonstige Einkünfte nach $ 22 Nr. 3 EStG handelt, sondern um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Folge: Bei Lohnsteuerprüfungen wurden Arbeitgeber bezüglich der nicht einbehaltenen Lohnsteuer für solche Zahlungen in Haftung genommen.

Praxistipp:

Die Annahme, dass statt sonstigen Einkünften Arbeitslohn vorliegt, begründeten die Finanzämter mit einem Urteil des FG Münster vom 3.12.2019 (1 K 3329/18 L). Die Richter sahen das auslösende Moment für die Zahlungen in der Stellung der Empfänger als Arbeitnehmer.