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Neues zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale 2023

In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und § 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 sind ab 1.1.2023 verschiedene Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale zu beachten, die Einfluss auf die Höhe des zu beantragenden Lohnsteuerfreibetrags für 2023 und auf den zu beantragenden Werbungskostenabzug in der Steuererklärung 2023 haben können.

Beachten Sie:
Die folgenden Neuregelungen basieren auf Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vom 2.12.2022 (Bundestags-Drucksache 1627/22).

Neuregelung 1: Aus Höchstbetrag wird Pauschalbetrag

Steht für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, können ab 2023 pauschal Werbungskosten von 1.260 EUR pro Jahr abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG neu). Bis zum 31.12.2022 mussten die Werbungskosten in Höhe von bis zu 1.250 EUR im Jahr nachgewiesen werden (=Höchstbetrag), ab 2023 wird also auf den Nachweis der anteiligen Arbeitszimmerkosten verzichtet (= Pauschalbetrag).

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin hat keinen anderen Arbeitsplatz und nutzt für Büroarbeiten ein häusliches Arbeitszimmer. Die anteiligen Arbeitszimmerkosten betragen 700 EUR. Der Werbungskostenabzug für 2022 würde 700 EUR nur gegen Nachweis betragen. Für 2023 ergibt sich ein Werbungskostenabzug von 1.260 EUR Werbungskostenabzug und das ohne Nachweis.

Praxistipp

Die Jahrespauschale in Höhe von 1.260 EUR ist personenbezogen anzuwenden. Das bedeutet im Klartext: Benutzen mehrere Arbeitnehmer dasselbe häusliche Arbeitszimmer, darf der Pauschbetrag in Höhe von 1.260 EUR je Arbeitnehmer abgezogen werden. Der Pauschbetrag wird also nicht raumbezogen gewährt (siehe Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 20/4729 vom 30.11.22).