Mindestlohn und neue Verdienstgrenze
Neue Verdienstgrenze für Minijobber ab 01.10.2022
Ab dem 1. Oktober 2022 beträgt die Verdienstgrenze 520 Euro im Monat. Neu ist auch, dass diese Verdienstgrenze dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Bei einer zukünftigen Erhöhung des Mindestlohnes erhöht sich dann auch die Verdienstgrenze. Der Mindestlohn beträgt ab 1. Oktober 2022 12 Euro pro Stunde.
Bis zum 30. September beträgt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob weiterhin 450 Euro.
Wird mit der Erhöhung der Verdienstgrenze ab 1. Oktober 2022 die Gelegenheit genutzt, auch den Verdienst in der Beschäftigung zu erhöhen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt eine neue vorausschauende Betrachtung im Rahmen einer Jahresprognose vornehmen. Sie prüfen damit, ob weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
Beginnt eine Beschäftigung vor dem 1. Oktober 2022, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der vorausschauenden Prognose zu Beginn der Beschäftigung weiterhin den Jahreswert von 5.400 Euro (12 x 450 Euro) ansetzen. Die Beschäftigung muss dann zunächst weiterhin nach dem geltenden Recht beurteilt werden. Erst wenn die neue Minijob-Grenze ab 1. Oktober 2022 gilt, arf diese im Rahmen einer erneuten vorausschauenden Jahresprognose berücksichtigt werden.
Für Prognosen ab dem 1. Oktober 2022 ergibt sich unter Beachtung der neuen Verdienstgrenze von 520 Euro im Monat eine Jahresverdienstgrenze von maximal 6.240 Euro (bei durchgehender mindestens 12 Monate andauernder Beschäftigung).
Maximale Stundenzahl für Minijobber ab 01.10.2022
Unter Berücksichtigung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze dürfen Minijobberinnen und Minijobber ab 1. Oktober 2022 maximal 43,33 Stunden arbeiten. Wird mehr als der Mindestlohn bezahlt, reduziert sich dieser Umfang natürlich.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den Verdienst aus dem Minijob entsprechend der neuen Verdienstgrenze zu erhöhen. Wie hoch der gezahlte Verdienst ist, hängt von den arbeits- bzw. tarifrechtlichen Vereinbarungen ab.
Allerdings haben auch Minijobberinnen und Minijobber Anspruch auf den Mindestlohn. Minijob-Arbeitgeber müssen daher den Stundenlohn anpassen, wenn dieser bisher unter dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro liegt.
Übergangsregeln
Beschäftigte, die bis zum 30. September 2022 durchschnittlich im Monat 450,01 bis 520,00 Euro verdienen, sind als Midijobber versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Diesen Versicherungsschutz behalten die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch ab dem 1. Oktober 2022.
Es gelten Übergangsregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung. Danach bleiben Arbeitnehmer in diesen Versicherungszweigen bis längstens zum 31. Dezember 2023 unter den bisherigen Regelungen für einen Midijob versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung unterliegen diese Arbeitnehmer hingegen ab dem 1. Oktober 2022 aufgrund eines Minijobs der Versicherungspflicht.
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